Satzung

zuletzt geändert am 11.12.2023

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§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Landschaftsverband Südniedersachsen e. V.“. Er ist am 31.01.1989 (Satzungserrichtung) als Verein „Kulturförderung in Südniedersachsen e. V.“ von der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft, den Landkreisen Göttingen, Holzminden, Northeim, Osterode am Harz und der Stadt Göttingen gegründet worden. Seit dem 01.01.2016 übernimmt er die Aufgaben des Museumsverbundes Südniedersachsen, der zum 31.12.2015 aufgelöst wurde. Er ist tätig im Gebiet der kommunalen Gebietskörperschaften, die Mitglieder des Verbandes sind, und für seine Museumsmitglieder.

(2) Sitz des Vereins ist Göttingen. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Landschaftsverband Südniedersachsen e. V. fördert Kunst und Kultur. Zu diesem Zweck wird der Verein insbesondere tätig auf den Gebieten der Künste (bildende, darstellende Kunst, Musik, Film, Literatur), der Beratung und Förderung der Museen sowie der Geschichtsforschung für den Raum Südniedersachsen. Er arbeitet in Erfüllung seiner Aufgaben mit den staatlichen und kommunalen Behörden und Stellen zusammen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die fachliche Beratung von Kulturveranstaltern, Museen und anderen Kultureinrichtungen sowie von Kulturschaffenden und kommunalen Gebietskörperschaften,
  2. die Vergabe von Zuschüssen an Kultureinrichtungen,
  3. die Vergabe von Stipendien an einzelne Kulturschaffende und deren Zusammenschlüsse,
  4. die Akquisition und Weiterleitung von Fördermitteln Dritter,
  5. eigene Kultur- und Forschungsprojekte sowie
  6. die Herausgabe von Publikationen.

(2) Der Verein darf zur Durchführung seiner Aufgaben Gesellschaften des privaten Rechts gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des II. Teils – 3. Abschnitt – der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können Gebietskörperschaften, nichtkommunale Museen (Museumsmitglieder) und die historischen Landschaften im Vereinsgebiet werden. Sie sind stimmberechtigt und beitragspflichtig (§ 6 Abs.3 und § 11 Abs. 4).

(2) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die das Kulturleben der Region fördern oder durch diese Mitgliedschaft unterstützen wollen. Voraussetzung ist die Bereitschaft, den Landschaftsverband mit einem jährlichen Förderbeitrag zu unterstützen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(3) Beiratsmitglieder können juristische Personen werden, die in einem der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche tätig sind. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Eine Auseinandersetzung findet nicht statt.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
  2. der Vorstand (§ 7)
  3. der geschäftsführende Vorstand (§ 8 )
§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus Delegierten der ordentlichen Mitglieder sowie der oder dem Vorsitzenden des Beirats. An der Spitze der Mitgliederversammlung steht der oder die Vorsitzende des Vorstands.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. die Feststellung des Haushaltsplanes sowie die Feststellung der Jahresrechnung,
  2. die Höhe der Beiträge der Mitglieder und der damit verbundenen Stimmrechte mit der Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen,
  3. die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Rechnungsführung,
  4. Beteiligungen nach § 2 Abs. 2,
  5. die Aufnahme weiterer Mitglieder,
  6. den Erlass ihrer Geschäftsordnung,
  7. Satzungsänderungen,
  8. die Bestellung der Rechnungsprüfung.

Der Vorstand kann ihr auch andere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Beschlussfassung vorlegen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied Stimmrechte, die sich nach der Höhe des Mitgliedsbeitrags richten; ordentliche Mitglieder mit gleichem Beitrag haben auch die gleichen Stimmrechte. Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Der oder die Vorsitzende des Beirats nimmt mit beratender Stimme teil.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse, die die Änderung der Satzung betreffen, bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder (Abs. 3 – 1. Halbsatz -).

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch die oder den Vorsitzenden des Vorstands in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Über die Mitgliederversammlung fertigt die Geschäftsführung eine Niederschrift.

(6) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt. Abweichend davon kann mit der Einladung festgelegt werden, dass Delegierte an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (Hybridversammlung) oder dies die ausschließliche Art der Teilnahme ist (Onlineversammlung).

(7) Bei jeder Form der Mitgliederversammlung kann mit der Einladung die Möglichkeit eingeräumt werden, dass Delegierte im Verhinderungsfall ihre Stimmen bis zum Tag vor der Mitgliederversammlung in Textform abgeben können.

(8) Ein Beschluss kann auch ohne Versammlung der Mitglieder gefasst werden. Er ist gültig, wenn

  • alle stimmberechtigten Mitglieder beteiligt wurden,
  • bis zu dem gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und
  • der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem bzw. der Delegierten der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft (1 Person)
  • dem Hauptverwaltungsbeamten bzw. der Hauptverwaltungsbeamtin oder einer von diesen benannten Person sowie einer vom Kreistag benannten Person des Landkreises Göttingen (2)
  • den jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten bzw. -beamtinnen oder jeweils von diesen benannten Personen der anderen Mitglieds-Landkreise und der Stadt Göttingen (je 1)
  • drei von der Gruppe der sonstigen ordentlichen Mitglieder benannten Personen
  • dem bzw. der Vorsitzenden des Beirats nach § 9 (1)
  • der Geschäftsführung nach § 10 mit beratender Stimme (1)

Die Mitgliederversammlung stellt die sich danach ergebende Zusammensetzung des Vorstands fest und wählt aus dessen Mitte die Person für den Vorsitz des Vorstands und deren Stellvertretung.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet am Tage nach der ersten Mitgliederversammlung nach einer allgemeinen Kommunalwahl. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig, wenn es zurücktritt, aus der Mitgliederversammlung als Vertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft ausscheidet, von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen abberufen wird oder von den entsendenden Mitgliedern bzw. der Mitgliedergruppe abberufen und durch eine andere Person ersetzt wird; über die veränderte Zusammensetzung ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu unterrichten.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand entscheidet in den Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 8 Vorstand § 26 BGB

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Personen, die

  • den Vorsitz des Vorstandes,
  • den stellvertretenden Vorsitz des Vorstandes
  • die Geschäftsführung
  • und ggf. die stellvertretende Geschäftsführung

innehaben.

Den Verein müssen immer mindestens zwei dieser Personen gemeinschaftlich vertreten, darunter in jedem Fall der bzw. die Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes.

§ 9 Beirat

(1) Die Mitglieder nach dem § 4 Abs. 3 bilden den Beirat. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Sie gehört dem Vorstand (§ 7) mit Stimmrecht an, sofern der Beirat wenigstens fünf Mitglieder hat; ihre Wahl erfolgt jeweils für die Dauer einer kommunalen Wahlperiode. Sie kann von den Beiratsmitgliedern mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen abberufen werden.

(2) Der Beirat berät den Vorstand bei grundsätzlichen Fragen der Verbandsarbeit, insbesondere im Bereich der Zuschussförderung und der Eigenprojekte. Er ist von der Geschäftsführung regelmäßig über alle wichtigen Verbandsangelegenheiten zu informieren. Der Beirat ist bei den Entscheidungen der Mitgliederversammlung über den Haushalt (§ 6 Abs. 2 Ziff. 1) zu hören.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt eine Person für die Geschäftsführung sowie bei Bedarf eine Person für deren Stellvertretung und beruft diese ab.

(2) Die Geschäftsführung erledigt ihre Aufgaben nach den Weisungen des Vorstandes. Sie bereitet insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus.

§ 11 Haushalt, Finanzen,
Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt – unabhängig vom Tage der Eintragung in das Vereinsregister – am 01.01.1989.

(2) Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres ein Haushaltsplan aufzustellen.

(3) Der Verein finanziert sich durch Zuschüsse, Beiträge seiner Mitglieder und Spenden.

(4) Jedes beitragspflichtige Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag spätestens bis zum 31.03. des Geschäftsjahres zu zahlen.

(5) Bis zum 31.03. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres ist eine Jahresrechnung aufzustellen.

(6) Für die Prüfung der Jahresrechnung kann sich der Verein kommunaler Prüfungsämter bedienen.

§ 12 Auflösung

Bei einer Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Die Wahl jener Körperschaft und die Entscheidung über die Auflösung des Vereins trifft die Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden; er bedarf der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder (§ 6 Abs. 3 – 1. Halbsatz).