Landschaftsverband Suedniedersachsen

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Satzung des Landschaftsverbandes Südniedersachsen e. V.

zuletzt geändert am 29.11.2000

 § 1
(Name, Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen „Landschaftsverband Südniedersachsen e. V.“. Er ist am 31.01.1989 (Satzungserrichtung) als Verein „Kulturförderung in Südniedersachsen e. V.“ von der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft, den Landkreisen Göttingen, Holzminden, Northeim, Osterode am Harz und der Stadt Göttingen gegründet worden. Er ist tätig im Gebiet der kommunalen Gebietskörperschaften, die Mitglieder des Verbandes sind.

(2) Sitz des Vereins ist Northeim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Northeim eingetragen.

§ 2
(Aufgaben)

(1) Der Landschaftsverband Südniedersachsen e. V. fördert das kulturelle Leben. Zu diesem Zweck wird der Verein - auch durch Maßnahmen in eigener Trägerschaft - insbesondere tätig auf den Gebieten der Künste (bildende, darstellende Kunst, Musik, Film, Literatur) und der Geschichtsforschung für den Raum Südniedersachsen. Er arbeitet in Erfüllung seiner Aufgaben mit den staatlichen und kommunalen Behörden und Stellen zusammen.

(2) Der Verein darf zur Durchführung seiner Aufgaben Gesellschaften des privaten Rechts gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen. 

§ 3
(Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des II. Teils - 3. Abschnitt - der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke).

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
(Mitgliedschaft)

(1) Ordentliche Mitglieder können

- Gebietskörperschaften und die historischen Landschaften im Vereinsgebiet,
- die Arbeitsgemeinschaft südniedersächsischer Heimatfreunde e. V.

werden. Sie sind stimmberechtigt und beitragspflichtig (§ 6 Abs.3 und § 11 Abs. 4).

(2) Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die das Kulturleben der Region fördern oder durch diese Mitgliedschaft unterstützen wollen. Voraussetzung ist die Bereitschaft, den Landschaftsverband mit einem jährlichen Förderbeitrag zu unterstützen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Die Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

(3) Sonstige Vereinsmitglieder können juristische Personen werden, die in einem der in § 2 Abs. 1 genannten Bereiche tätig sind. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht und zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Eine Auseinandersetzung findet nicht statt.

§ 5
(Organe)

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung (§ 6)
  2. der Vorstand (§ 7)
  3. der geschäftsführende Vorstand (§ 8 )

§ 6
(Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus Vertretern der ordentlichen Mitglieder sowie dem Vorsitzenden des Beirats. An der Spitze der Mitgliederversammlung steht der Vorsitzende; er hat einen Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über

  1. die Feststellung des Haushaltsplanes sowie die Feststellung der Jahresrechnung,
  2. die Höhe der Beiträge der Mitglieder mit der Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmen,
  3. die Entlastung des Vorstandes hinsichtlich der Rechnungsführung,
  4. Beteiligungen nach § 2 Abs. 2,
  5. die Aufnahme weiterer Mitglieder,
  6. den Erlass ihrer Geschäftsordnung,
  7. Satzungsänderungen,
  8. die Bestellung des Rechnungsprüfers.

Der Vorstand kann ihr auch andere Angelegenheiten von grundsätzllicher Bedeutung zur Beschlussfassung vorlegen.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied mit einem Jahresbeitrag bis zu 5.000 DM zwei Stimmen und für je weitere 5.000 DM Jahresbeitrag zwei weitere Stimmen; die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Der Vorsitzende des Beirats nimmt mit beratender Stimme teil.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse, die die Änderung der Satzung betreffen, bedürfen der Mehrheit der Stimmen aller ordentlichen Mitglieder (Abs. 3 - 1. Halbsatz -).

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 4 Wochen nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, einberufen. Über die Mitgliederversammlung fertigt der Geschäftsführer eine Niederschrift. 

§ 7
(Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. einem der beiden Vertreter der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft in der Mitgliederversammlung
  2. den jeweiligen Hauptverwaltungbeamten oder jeweils von diesen benannten Personen der Mitglieds-Landkreise und der Stadt Göttingen
  3. zwei der Hauptverwaltungsbeamten der sonstigen Mitglieds-Städte und -Gemeinden oder von dieser Mitgliedergruppe benannten Personen
  4. dem Vorsitzenden des Beirats (§ 9)
  5. dem Geschäftsführer mit beratender Stimme

Die Mitgliederversammlung stellt die sich danach ergebende Zusammensetzung des Vorstands fest und wählt aus dessen Mitte den Vorsitzenden des Vorstands und dessen Stellvertreter.

(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet am Tage nach der ersten Mitgliederversammlung nach einer allgemeinen Kommunalwahl. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds endet vorzeitig, wenn es zurücktritt, aus der Mitgliederversammlung als Vertreter einer kommunalen Gebietskörperschaft ausscheidet oder von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen abberufen wird. Aufgrund von Abs. 1 Buchst. b) und c) benannte Personen können von den entsendenden Mitgliedern bzw. der Mitgliedergruppe abberufen und durch eine andere Person ersetzt werden; über die veränderte Zusammensetzung ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu unterrichten.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; sie bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand entscheidet in den Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 8
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB)

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

der Vorsitzende des Vorstandes,
der stellvertretende Vorsitzende und
der Geschäftsführer.

Jeder der beiden Vorsitzer vertritt in Gemeinschaft mit dem Geschäftsführer oder beide Vorsitzer vertreten gemeinschaftlich den Verein.

§ 9
(Beirat)

(1) Die sonstigen Vereinsmitglieder nach dem § 4 Abs. 3 bilden einen Beirat. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Er gehört dem Vorstand (§ 7) mit Stimmrecht an, sofern der Beirat wenigstens fünf Mitglieder hat; seine Wahl erfolgt jeweils für die Dauer einer kommunalen Wahlperiode. Er kann von den Beiratsmitgliedern mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen abberufen werden.

(2) Der Beirat ist bei den Entscheidungen der Mitgliederversammlung über den Haushalt (§ 6 Abs. 2 Ziff. 1) zu hören. Daneben können, wenn es für die Aufgabenerfüllung förderlich ist, Arbeitsgruppen gebildet werden.

§ 10
(Geschäftsführer)

(1) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer und beruft ihn ab.

(2) Der Geschäftsführer erledigt seine Aufgaben nach den Weisungen des Vorstandes. Er bereitet insbesondere die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus.

§ 11
(Haushaltswesen, Deckung des Finanzbedarfs, Jahresrechnung und Prüfung)

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt - unabhängig vom Tage der Eintragung in das Vereinsregister - am 01.01.1989.

(2) Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres ein Haushaltsplan aufzustellen.

(3) Der Verein finanziert sich durch Zuschüsse, Beiträge seiner Mitglieder und Spenden.

(4) Jedes beitragspflichtige Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag spätestens bis zum 31.03. des Geschäftsjahres zu zahlen.

(5) Bis zum 31.03. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres ist eine Jahresrechnung aufzustellen.

(6) Für die Prüfung der Jahresrechnung kann sich der Verein kommunaler Prüfungsämter bedienen.

§ 12
(Auflösung)

Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins trifft die Mitgliederversammlung, die zugleich über den Anfall des Vermögens beschließt, das für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden ist. Der Auflösungsbeschluss darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden; er bedarf der Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder (§ 6 Abs. 3 - 1. Halbsatz).