Förderichtlinie zur regionalisierten Kulturförderung

Für die Gewährung von Zuwendungen der regionalen Kulturförderung in Niedersachsen im Gebiet des Landschaftsverbandes Südniedersachen

Vorstandsbeschluss vom 20.08.2015
Diese Förderrichtlinie als PDF-Datei

1.Förderzweck, Förderungsziel, Rechtsgrundlage

1.1 Der Landschaftsverband Südniedersachsen gewährt als Regionale Träger Projektförderungen der Regionalen Kulturförderung nach Maßgabe

  • dieser Förderkriterien
  • der Zielvereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) und dem Landschaftsverband Südniedersachsen
  • der Auflagen zur Weiterleitung von Mitteln zur Projektförderung des jährlichen Zuwendungsbescheides des MWK
  • entsprechend der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den VV zu § 44 LHO
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung [AGVO], Amtsblatt der EU L 187 vom 26.06.2014, S. 1)

aus Fördermitteln der Regionalen Kulturförderung. Der Landschaftsverband Südniedersachsen fördert in seinem Zuständigkeitsgebiet ausschließlich Projekte, mehrjährige Projekte und Strukturmaßnahmen (max. 3 Jahre bis zum Ende des Zielvereinbarungszeitraums) mit einer Fördersumme von grundsätzlich unter 10.000 Euro.

1.2 Die Zuwendungen werden als Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes nach Maßgabe des Artikels 53 AGVO gewährt. Die Beihilfen müssen den Vorgaben der AGVO genügen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Landschaftsverband Südniedersachsen als Erstempfänger der Mittel entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden regional bedeutende Kulturprojekte und Strukturmaßnahmen, einschließlich Vorhaben

  • des professionellen Freien Theaters,
  • der Theater- und Tanzpädagogik,
  • der Amateurtheater
  • der Museumsarbeit der nichtstaatlichen Museen,der Musik,
  • der Literatur,
  • der niederdeutschen Sprache,
  • der innovativen Heimatpflege,
  • der Soziokultur,
  • der Bildenden Kunst (ohne individuelle Künstlerförderung),
  • der Neuen Medien (keine Filmförderung),
  • der Kunstschulen,
  • der außerschulischen kulturellen Jugendbildung sowie
  • für sparten- und generationsübergreifende Projekte bzw. hybride Projektformen.
3. Fördermittelempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind vorrangig gemeinnützige Vereine und privatrechtliche Träger.

3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

3.3 Eine Zuwendung ist in den Fallgruppen des Artikels 1 Abs. 2 bis 5 AGVO ausgeschlossen.

4. Fördervoraussetzungen

4.1 Die Antragsteller müssen hren Sitz oder eine Niederlassung in Niedersachsen haben. Die beantragten Aktivitäten müssen (mindestens überwiegend) in Niedersachsen stattfinden. Fördervoraussetzung ist ein schriftlicher Antrag an den Landschaftsverband Südniedersachsen mit der Angabe bzw. Festlegung des Ziels der Förderung.

4.2 Eine angemessene, den örtlichen Gegebenheiten angepasste kommunale Beteiligung (Zuwendung bzw. Sachleistung) sollte die Regel sein. Sie muss nicht in die Finanzierung des Antragsprojektes einfließen. Sie kann auch der Deckung der sonstigen laufenden Kosten des Antragstellers dienen. Ausnahmen sind besonders zu begründen.

4.3 Der Förderung werden folgende Kriterien zugrunde gelegt:

Ermöglichung

  • von kultureller Teilhabe
  • kultureller Bildung
  • (inter-)kultureller Öffnung
  • von Inklusion
  • ehrenamtlichen Engagements
  • von Kommunikation und Dialogorientierung zwischen den Generationen bzw. der Vernetzung von Akteuren von spartenübergreifenden bzw. spartenbezogen Kulturangeboten
5. Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird in einem Fördervertrag zwischen dem Antragsteller und dem Landschaftsverband Südniedersachsen als Erstempfänger der Landesmittel vereinbart.

5.2 Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in der Regel im Rahmen der Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt. In geeigneten Fällen kann eine Festbetragsfinanzierung vereinbart werden.

5.3 Zuwendungsfähig sind Personalkosten für projektbezogen beschäftigtes Personal und Sachausgaben.

5.4 Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur bis zu 50 v. H. der Gesamtausgaben eines Vorhabens, in begründeten Ausnahmefällen kann eine Förderung auch bis 70 v. H. betragen werden. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind Brauchtumsfeste, Druckkostenzuschüsse für Heimatchroniken, kommerzielle Druckerzeugnisse oder CDs als Einzelprojekt, investive Maßnahmen sowie Maßnahmen der Denkmalpflege und Erwachsenenbildung.

5.6 Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die Voraussetzungen des Artikels 53 AGVO und die gemeinsamen Bestimmungen des Kapitel I, insbesondere die Anmeldeschwellen des Artikels 4 Abs. 1 lit. z AGVO (Investitionsbeihilfen bis 100 Mio. Euro pro Projekt, Betriebsbeihilfen bis 50 Mio. Euro pro Unternehmen und Jahr) einzuhalten.

5.7 Die Zuwendung darf nach Artikel 8 AGVO nicht mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt L 352 vom 24.12.2013, S. 1) – kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

6. Regelungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Fördervertrags und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Verbindung mit der VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderkriterien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Fördernde Stelle ist der Landschaftsverband Südniedersachsen auf der Basis seiner Zielvereinbarung mit dem MWK.

6.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis (VV Nr. 13 zu § 44 LHO) wird zugelassen.

6.4 Der Zuwendungsantrag ist bis zur jeweiligen von dem Landschaftsverband Südniedersachsen bekannt gegebenen Antragsfrist zu stellen.

6.5 Über die an den Landschaftsverband Südniedersachsen gerichteten Anträge entscheiden die Gremien des Landschaftsverbandes Südniedersachsen.

6.6 Auf die Berichterstattungspflichten des Landschaftsverbandes Südniedersachsen als bewilligende Einrichtung gemäß Artikel 11 AGVO wird hingewiesen.

6.7 Aufgrund europarechtlicher Vorgaben werden ab dem 01.07.2016 gewährte Einzelbeihilfe über 500.000 Euro veröffentlicht, vgl. Artikel 9 AGVO.

6.8 Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprüft werden.

6.9 Die Laufzeit dieser „Förderrichtlinie für die Gewährung von Zuwendungen der Regionalen Kulturförderung in Niedersachsen im Gebiet des Landschaftsverbandes Südniedersachsen“ endet am 31.12.2020.