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Das Land Niedersachsen,
vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK),
und
der Landschaftsverband Südniedersachsen e. V.(nachfolgend Landschaftsverband genannt) in Northeim
schließen zur Erfüllung der Aufgabe Regionale Kulturförderung durch den Landschaftsverband Südniedersachsen e. V. folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:
§ 1
1. Das MWK verleiht dem Landschaftsverband gemäß § 44 Abs. 3 LHO die Befugnis, über Anträge von dem in Nr. 3 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der regionalen Kultur durch den Landschaftsverbandes Südniedersachsen e.V. (im Folgenden Förderrichtlinien genannt) benannten Personenkreis auf Gewährung von Zuwendungen nach §§ 23, 44 LHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften für den Bereich der bildenden Kunst, Musik, freien Theater, Literatur, Heimatpflege und nichtstaatlichen Museen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts zu entscheiden. Ausgenommen sind Anträge, über die vom Land berufene Kommissionen und Beiräte entscheiden. Darüber hinaus übernimmt der Landschaftsverband für das in Nr. 1.1 Satz 2 der Förderrichtlinien bezeichnete Fördergebiet die Förderung für die Bereiche der bildenden Kunst, Musik, Theater, Literatur, Heimatpflege und Museen, die bisher von der Bezirksregierung Braunschweig wahrgenommen wurde, mit Ausnahme der Denkmalpflege.
Gleichzeitig wird der Landschaftsverband gemäß § 44 Abs. 2 LHO beauftragt, die im Landeshaushalt hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel im Innenverhältnis zwischen dem MWK und dem Landschaftsverband treuhänderisch für Rechnung des Landes zu verwalten.
2. Für nicht gesondert im Haushaltsplan veranschlagte Förderungen erhält der Landschaftsverband jährlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 300.000 DM (in Worten: Dreihunderttausend Deutsche Mark) für die Gewährung von Zuwendungen auf der Grundlage der von mir erlassenen Förderrichtlinien. Die Förderrichtlinien sind sinngemäß auch auf die vom Landschaftsverband aus eigenem Etat zu vergebenden Fördermittel anzuwenden.
3. Der Landschaftsverband erfüllt die übertragenen Aufgaben durch seinen Vorstand, der dafür eine Geschäftsstelle unterhält. Entscheidungen nach Absatz 2 trifft der Vorstand. Er entscheidet auch über Widersprüche. Die Aufsicht über die Recht- und Zweckmäßigkeit der von dem Landschaftsverband zu treffenden Maßnahmen liegt beim MWK.
4. Der Landschaftsverband stellt sicher, dass für die ordnungsgemäße Erfüllung der mit diesem Vertrag übernommenen Aufgaben ausreichend qualifiziertes Personal vorhanden ist. Beim Wechsel in der Geschäftsführung hat er dem MWK die Qualifikation der neuen Geschäftsführung nachzuweisen.
5. Der Landschaftsverband hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 wie eine einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordnete Landesbehörde die jeweils geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Das MWK gibt dem Landschaftsverband vor dem Erlass aufsichtsbehördlicher Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme.
6. Der Landschaftsverband darf den Arbeitnehmern in der Geschäftsstelle keine höhere Vergütung zahlen, als sie vergleichbare Landesbedienstete erhalten.
§ 2
1. Der Landschaftsverband ruft die zur Durchführung der ihm durch diesen Vertrag übertragenen Aufgaben erforderlichen Beträge beim MWK ab. Der Abruf darf nur soweit und nicht eher erfolgen, als die Überweisung zur rechtzeitigen Auszahlung erforderlich ist.
2. Der Landschaftsverband stellt sicher, dass die mit der Wahrnehmung der durch diesen Vertrag übernommenen Aufgaben verbundenen Ausgaben von den sonstigen Vereinsausgaben getrennt gebucht werden und darüber gesondert Rechnung gelegt wird.
3. Rückzahlungen von Fördermitteln sind von dem Landschaftsverband durch Ausgabeabsetzung zu vereinnahmen und beim Abruf der Beträge vom Land entsprechend zu berücksichtigen.
4. Durch diesen Vertrag wird dem Landschaftsverband die Funktion einer Bewilligungsbehörde übertragen, der im Rahmen ihrer Aufgaben auch die Prüfung der Verwendungsnachweise obliegt.
5. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Abwicklung der Verwaltung der Landesmittel ist dem MWK gegenüber unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres zu erbringen. Daneben hat das MWK auch im laufenden Haushaltsjahr das Recht, die haushaltsrechtliche und haushaltstechnische Abwicklung der Landesmittel bei dem Landschaftsverband zu prüfen. Für den Nieders. Landesrechnungshof (LRH) und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter besteht ein gesondertes Prüfungsrecht sowohl bei dem Landschaftsverband (§ 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2, § 100 Abs 3. LHO) als auch bei den Zuwendungsempfängern (§ 91 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und S. 2, § 100 Abs 3. LHO). Darüber hinaus erklärt sich der Landschaftsverband bereit, mit dem LRH eine Vereinbarung nach § 104 Abs. 1 Nr. 3 LHO zu treffen.
6. Der Landschaftsverband hat in seinen Zuwendungsbescheiden die Zuwendungsempfänger auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes und der Staatlichen Rechnungsprüfungsämter nach § 91 und § 100 LHO hinzuweisen.
§ 3
1. Das MWK berät den Landschaftsverband insbesondere auch in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten.
2. Das Land verpflichtet sich, dem Landschaftsverband die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieses Vertrages erforderlichen Mittel für die anerkannten Personalausgaben und sächlichen Verwaltungsausgaben (insbesondere Geschäftsbedarf , Druckkosten, Reisekosten, Fortbildungsmaßnahmen wie für Landesbedienstete) bis zur Höhe eines Betrages von 134.200 DM jährlich zu erstatten.
Ausgenommen sind die Ausgaben für reine Vereinsangelegenheiten des Landschaftsverbandes (Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie Mitgliedsbeiträge bei anderen Einrichtungen).
3. Der Landschaftsverband haftet für Schadensersatzansprüche aus diesem Vertrag gegenüber dem Land nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -(insbesondere §§ 31, 249 ff, 276, 278 und 823) mit der Maßgabe, dass die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.
4. Zu den anerkannten sächlichen Verwaltungsausgaben nach Absatz 2 gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters gegen Ansprüche nach Absatz 3.
§ 4
1. Dieser Vertrag tritt vorbehaltlich der Bereitstellung der hierfür im Haushaltsplan 2001 veranschlagten Barmittel und Verpflichtungsermächtigungen am 01. Januar 2001 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2004. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwölf Monaten zum 31. Dezember eines jeden Jahres gekündigt werden, erstmals zum 31.12.2002.
2. Nach Ablauf von drei Jahren, spätestens bis zum 31.12.2004 ist eine Evaluierung der Abwicklung und Kontrolle der übertragenen Aufgaben vorzunehmen. Etwaige Kosten trägt der Landschaftsverband.
3. Das Land kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Landschaftsverband seine Pflichten aus diesem Vertrag ungeachtet einer Abmahnung durch MWK schuldhaft verletzt oder personell zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht mehr in der Lage ist.
4. Der Landschaftsverband kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn das Land schuldhaft seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt.
5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Göttingen, den 27.11.2000
Der Landschaftsverband Südniedersachsen e. V.
Adolf Freiherr von Wangenheim (Vorstandsvorsitzender)
Olaf Martin (Geschäftsführer)
Göttingen, den 27.11.2000
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur
Thomas Oppermann (Minister)