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Referentin: Elke Flake, Regionalberaterin der LAG Soziokultur Niedersachsen
Kontakt:
Elke Flake
c/o Kulturzentrum Brunsviga
Karlstr. 35
38106 Braunschweig
Tel: 0531/238040 oder 0531/2380416
mail: elke.flake_at_brunsviga-kulturzentrum.de
Angesichts der Kürze des Seminars konnte nur eine Einführung in die komplexe Materie gegeben werden.
Bei weitergehende Fragen kann sich gerne an die Regionalberatung der LAGS gewendet werden. Die Beratung ist für Kulturträger in Niedersachsen kostenlos. Im Internet gibt es diverse gute Einführungen in die Thematik.
Am meisten findet man unter dem Stichwort „Umsatzsteuer und Vereine“. Für gemeinnützige Vereine hat das Land Niedersachsen eine kostenlose Broschüre herausgegeben, die über das Ministerium für Finanzen bezogen werden kann.
Umsatzsteuer wird auf so genannte „umsatzsteuerpflichtige Einnahmen“ erhoben. Die Höhe beträgt im Regelfall 19%, ermäßigter Satz 7%. Die Einzelheiten sind im Umsatzsteuergesetz festgelegt. Laut Umsatzsteuergesetz gibt es aber auch Erträge, die von der Umsatzsteuer befreit sind. In der Regel muss aber nicht der daraus errechnete Umsatzsteuerbetrag in voller Höhe an das Finanzamt bezahlt werden, da den Einnahmen auch Ausgaben zugeordnet werden, bei denen in den Rechnungen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ausgewiesen ist. Diese Umsatzsteuer kann abgezogen werden ( Vorsteuerabzug). Manchmal kann sich aus der Umsatzsteuerpflicht sogar eine Erstattung durch das Finanzamt ergeben.
Grundsätzlich können im Kulturbereich alle hier Tätigen ( Vereine, Veranstalter, Kommunen, Künstler) umsatzsteuerpflichtig werden, allerdings oft nur für bestimmte Einnahmen und nach Überschreitung bestimmter
Grenzen. Hierfür gibt es keine klaren und einfachen Formeln, sondern eine Vielzahl von Regelungen und Bestimmungen, die das Steuerrecht gerade in diesem Bereich sehr kompliziert macht.
Sinnvoll ist für eine „Erstdiagnose“ nach folgendem Schema vorzugehen:
Nicht alle Einnahmen eines Kulturträgers sind „Umsätze“ im Sinne des Gesetzes.
Hilfreich ist folgende Eselsbrücke:
| „Umsätze“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind Einnahmen aus Verkäufen oder Dienstleistungen bzw. Umsätze sind Einnahmen, für die direkte Gegenleistungen getätigt werden. |
„Umsätze“ sind demzufolge: Getränkeverkäufe, Buchverkäufe, Eintrittsgelder, Kursgebühren
Keine „Umsätze“, da Einnahmen ohne direkt vereinbarte Gegenleistung, sind beispielsweise Spenden, echte Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuschüsse
Aber Achtung:
Zuschüsse können umsatzsteuerpflichtig werden, wenn konkrete Gegenleistungen vertraglich vereinbart werden oder Zuschüsse in Form von Aufträgen gezahlt werden.
Sponsoring kann ebenfalls umsatzsteuerpflichtig werden, wenn der Empfänger sich zu Gegenleistungen (z. B. Werbemaßnahmen) vertraglich verpflichten.
Wenn alle so ermittelten Umsätze eines Jahres zusammengezählt werden, wird geprüft, ob sie 17.500 € im Vorjahr überschritten haben, bzw voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr überschreiten werden.
Sind diese Grenzen nicht überschritten gilt die so genannte Kleinunternehmerregelung und man ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Man muss sie aber nicht in Anspruch nehmen und hat hier eine Option. Wegen des Vorsteuerabzuges kann es manchmal sinnvoll sein, von vornherein auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Umsatzsteuerbefreiung: Nach §4, Abs. 20a können sich Theater, Orchester, Musikensembles, Chöre, Museen etc. von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn sie die gleichen Aufgaben wie Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Kommunen erfüllen. Ein Antrag dafür muss in Niedersachsen an das MWK gestellt werden.
Wird eine solche Bescheinigung vorgelegt, sind auch die Eintrittseinnahmen der Gastspielveranstalter umsatzsteuerfrei.
Es gibt eine ganze Anzahl von Umsatzsteuerbefreiten Erträgen, die alle im § 4 des Gesetzes aufgelistet sind.
Für den Kulturbereich wichtige Befreiungen sind:
§4, Abs. 22a und 22b: Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, sowie kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn die Teilnehmerentgelte überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Dies gilt aber nur für öffentlich rechtliche und gemeinnützige Träger.
§4, Abs. 25: Diverse Umsätze der öffentlichen und freien Jugendhilfe ( Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe erforderlich), darunter Einnahmen aus kulturellen Veranstaltungen.
Bei den dann noch verbleibenden Umsätzen muß geprüft werden, ob der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann. Für gemeinnützige Träger gilt das für alle Umsätze, die sich aus dem sogenannten Zweckbetrieb ergeben. Das sind Umsätze, die im Rahmen des Satzungszweckes gemacht werden (beispielsweise Eintrittsgelder von Kulturveranstaltungen, nicht aber Eintrittsgelder von Diskoveranstaltungen).
Für die verbleibenden Umsätze gibt es im Gesetz auch eine Reihe von Erträgen, die nur mit 7% besteuert werden, festgelegt in § 12 des Gesetzes. Demnach unterliegen die Leistungen von Theatern, Orchestern etc sowie die Veranstaltung von Aufführungen und Konzerten dem ermäßigten Steuersatz.
Die hier empfohlene Grobanalyse kann nur Hinweise auf Steuerpflicht geben. Es gibt viele auch bei Experten umstrittene Zweifelsfälle und Grauzonen. Deshalb sollte, sofern die Kleinunternehmergrenze nicht sowieso und dauerhaft unterschritten wird, eine genauere Analyse folgen.