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Runderlass des Nds. Ministeriums f. Wissenschaft u. Kultur vom 15.11.2000 / - 33 - 57 824 - / VORIS 64000 03 00 06 198
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV / VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der regionalen Kultur in den Bereichen der bildenden Kunst, Musik, freien Theater, Literatur, Heimatpflege sowie der nichtstaatlichen Museen. Das Fördergebiet umfasst das Gebiet der derzeitigen Mitglieder des Landschaftsverbandes Südniedersachsen e. V. im Regierungsbezirk Braunschweig: Landkreise Göttingen, Northeim und Osterode am Harz sowie die Samtgemeinde Oberharz.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landschaftsverband als Bewilligungsbehörde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Projekte, die das Kulturleben in seiner Vielfalt erhalten und weiterentwickeln. Die Förderung versteht sich auch als Hilfe zur Selbsthilfe, indem sie Selbstorganisation und Selbstverantwortung in der Kulturarbeit unterstützt. Die Projekte sollen beispielgebend für die weitere Entwicklung regionaler Kulturarbeit sein. Projekte, bei denen Veranstaltungen an mehreren Orten der Region stattfinden oder verschiedene Kulturträger überörtlich zusammenarbeiten, werden bevorzugt behandelt.
2.2 Mehrjährige Projekte unter den Voraussetzungen von Nr. 2.1, bei der einer Einrichtung über einen Zeitraum von maximal 4 Jahren ein zugesagter Förderbetrag gezahlt wird (Konzeptionsförderung). Kommunale Gebietskörperschaften sind von der Konzeptionsförderung ausgeschlossen.
3. Zuwendungsempfänger
Juristische und natürliche Personen, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Kulturarbeit liegt sowie zum Fördergebiet gehörende kommunale Gebietskörperschaften.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Wohn- oder Geschäftssitz des Zuwendungsempfängers muss im Fördergebiet liegen. Die Projekte müssen innerhalb des Fördergebietes durchgeführt werden.
4.2 Die überörtliche Bedeutung des Projekts ist im Antrag darzulegen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Eine Förderung unter 2.000 DM ist nicht zulässig. Der Landschaftsverband kann hiervon ausnahmsweise abweichen, wenn das Projekt ohne die Förderung nicht durchgeführt werden kann. Er hat die Gründe aktenkundig zu machen. Konzeptionsförderung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Die Zuwendung soll in der Regel nicht mehr als 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Eigenleistungen sind nicht zuwendungsfähig. Der Landschaftsverband darf den vorstehenden Vomhundertsatz ausnahmsweise überschreiten; bei erheblichen Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers bis zur Vollfinanzierung. Er hat die Gründe aktenkundig zu machen.
5.3 Zuwendungsfähig sind insbesondere Sach-, Honorarausgaben sowie die Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit. Honorarausgaben in diesem Sinne sind Referentenhonorare sowie sonstige für ein Projekt genau abgrenzbare Personalausgaben. Personalausgaben für festangestelltes Personal sind mit Ausnahme der Konzeptionsförderung nach Nr. 2.2 - nicht zuwendungsfähig.
6. Verfahren
6.1 Anträge sind schriftlich an den Landschaftsverband zu richten. Der Landschaftsverband kann Fristen für die Antragstellung setzen, die in geeigneter Weise bekannt zu geben sind.
6.2 Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nr. 6.6 ANBest-P zugelassen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendung gelten die VV / VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
6.3 Falls der Antragsteller für ein Projekt, das länger als sechs Monate zurückliegt, einen Zuschuss des Landschaftsverbandes erhalten hat, so wird über den neuen Antrag nur entschieden, wenn der Verwendungsnachweis für das abgeschlossene Projekt eingereicht worden ist.
7. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2001 in Kraft und am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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an Landschaftsverband Südniedersachsen in Northeim
nachrichtlich an Bezirksregierungen Braunschweig, Hannover, Lüneburg und Weser-Ems